Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG ist eine durch die Ruhegehaltskasse der DAG e.V. (Stifter) errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
§ 2
Zweck
1. Zweck der Stiftung ist
a) den Beschäftigten der Trägerunternehmen Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Vermögensverwaltung der DAG GmbH, DAG – Gewerkschaftspolitische Bildung e.V. und Waren Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH. oder auch den Beschäftigten dieser ggf. ehemaligen Trägerunternehmen, die einen durch Betriebsvereinbarung oder durch Sonderverträge mit den genannten Trägerunternehmen begründeten Anspruch haben, nach erfüllter Anwartschaft bei Ausscheiden aus den Diensten der Trägerunternehmen oder deren Rechtsnachfolger wegen Erreichen einer Altersgrenze sowie bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 der Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinien zu gewähren. Das dem Anspruch zugrunde liegende Beschäftigungsverhältnis muss vor der rechtswirksamen Entstehung der Stiftung durch die staatliche Genehmigung der Stiftungssatzung zustande gekommen sein.
Die Stiftung garantiert zugleich die Ansprüche bzw. Leistungen der in der Ruhegehaltskasse der DAG e.V. bis zum 31. Dezember 1993 nach § 4 d EStG vorhandenen Leistungsanwärter/innen bzw. Leistungsempfänger/innen der ehemaligen Trägerunternehmen der Ruhegehaltskasse der DAG e.V., das Bildungswerk der DAG e.V., die Deutsche Angestellten-Akademie e.V. und die DAG-Technikum Gemeinnützige Fernunterrichts GmbH.
b) den Ruhegehaltsempfänger/innen der unter Ziffer 1. a) genannten Trägerunternehmen Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinien zu gewähren.
c) nach Ableben der/des Ruhegehaltsempfängerin/-empfängers bzw. -anwärterin/-anwärters sind den Familienangehörigen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung i.V.m. auf deren Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinien Witwen- /Witwer- und/oder Waisenunterstützungen zu gewähren.
2. Der in § 2 Abs. 1 beschriebene Stiftungszweck darf vorbehaltlich der Regelungen des § 15 Abs. 3 nicht abgeändert werden.
Diese Leistungsrichtlinien können nur im Ausnahmefall durch Beschluss des Kuratoriums nach Stellungnahme durch den Vermögensverwaltungsbeirat unter folgenden Voraussetzungen verändert werden,
bei Änderungen rechtlicher Normen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, die eine Änderung der Leistungsrichtlinien rechtlich zwingend erforderlich machen und/oder in der Folge zu einer Gefährdung des Stiftungszwecks führen (z.B. erhebliche Änderungen des BfA-Rentenniveaus).
Vor einer Änderung der Leistungsrichtlinien ist die schriftliche Stellungnahme eines Aktuars im Sinne von § 11 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einzuholen, der die Aus- wirkungen der Änderungen der Leistungsrichtlinien vor dem Hintergrund der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Stiftung entsprechend dem Willen des Stifters zu prüfen hat.
Ferner ist für Veränderungen der Leistungsrichtlinien die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dieser sind mit dem Antrag auf Genehmigung der beabsichtigten Änderung auch die Stellungnahme des Vermögensverwaltungsbeirats und des Aktuars einzureichen.
3. Rechtsansprüche der Leistungsanwärter auf Zuwendungen seitens der Stiftung bestehen nicht. Soweit diese Satzung nicht Einzelheiten festlegt, soll im Einzelnen das Kuratorium entscheiden, auf welche Weise der Stiftungszweck zu verwirklichen ist.
4. Zu anderen als den unter Abs. 1 und ggf. Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 genannten Zwecken darf das Stiftungsvermögen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Verwaltungs- und Personalkosten, Investitionen sowie Aufwandsersatz für Mitglieder des Vorstands und Kuratoriums sowie angemessene Vergütungen für die Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats. Insgesamt sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten und einzuhalten. Die Stiftung darf keine Personen, insbesondere Mitglieder des Vorstands, des Kuratoriums und des Vermögensverwaltungsbeirats durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Es muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Stiftung nach ihrem Zweck und der tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der Befreiung von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen erfüllt.
Vor Änderungen des Stiftungszwecks ist die Stellungnahme des die Stiftung betreuenden Steuerberaters und eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamts einzuholen, die die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bestätigen.
Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers im Jahresabschluss hat sich auch darauf zu beziehen, ob anläßlich der Jahresabschlussprüfung Tatsachen festgestellt wurden, die die Steuerfreiheit der Ruhegehaltskasse (Stiftung) gefährden.
§ 3
Grundlagen der Leistungsgewährung
1. Die Leistungen der Stiftung sind freiwillig, Rechtsansprüche entstehen auch nicht durch ausdrückliche Bewilligung oder wiederholte und regelmäßige Zahlungen.
2. Die Leistungen bestehen in vorübergehenden und dauernden Ruhegehältern, ferner aus Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen, die monatlich zahlbar sind.
3. Jede Leistungsempfängerin/jeder Leistungsempfänger hat vor der ersten Auszahlung eine schriftliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass ihr/ihm die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt und dass sie/er mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruchs einverstanden ist.
4. Die Leistungen sind im einzelnen in den Leistungsrichtlinien festgelegt. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974.
5. Alle Leistungen enden mit Schluss des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung in Fortfall gekommen sind.
6. Der Leistungsgewährung liegen die als Anlage 1 A-R zu dieser Satzung beigefügten Leistungsrichtlinien, sowie die Richtlinie für den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetzes zugrunde.
Soweit in diesen Richtlinien die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Ruhegehalt an die Vollendung des 65. Lebensjahres gebunden ist, gilt hierfür stattdessen die Erreichung der Regelaltersgrenze1. Soweit in diesen Leistungsrichtlinien der Erwerb von Steigerungsbeträgen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeschlossen ist, gilt dies erst ab Erreichung der Regelaltersgrenze.
Soweit in diesen Richtlinien Hinterbliebenenversorgung, d. h. Witwen- und Witwerunterstützung geregelt ist, gilt als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass am 01. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen den in § 2 Nr. 1a) genannten Trägerunternehmen und dem Versorgungsberechtigten bestand.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung ergibt sich aus dem Abschluss der Ruhegehaltskasse der DAG e.V., unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva, aufgestellt auf den letzten Tag des Monats, der dem Tag der staatlichen Genehmigung vorangeht. Die Stiftung tritt in die in der Anlage 2 aufgeführten Verträge ein. Der Stifter trägt dafür Sorge, dass die Verträge auf die Stiftung übergehen. Die Zusammensetzung des Vermögens ergibt sich aus dem Abschluss der Ruhegehaltskasse der DAG e.V. nach Satz 1. Der Abschluss muss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein.
[1] Regelaltersgrenze i. S. d. §§35 ff. und §§ 235 ff. SGB VI
2. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend entsprechend den mit dem Kuratorium abgestimmten Anlagegrundsätzen anzulegen. Änderungen in der Vermögenszusammensetzung sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind nicht nur Vermögenserträge zu verwenden, sondern, soweit notwendig, auch der jeweils vorhandene Vermögensbestand.
Die Anlagegrundsätze sollen insbesondere eine ausgewogene Risikostreuung in der Vermögensanlage und Vermögenserträge mit dem Ziel der langfristigen Erfüllung der Stiftungszwecke sicherstellen. Dabei ist die Ausgewogenheit von Risiko und Ertrag sowie die Kongruenz zwischen Vermögensanlagen und Leistungsverpflichtungen zu beachten. Die Kontrolle der Vermögensanlage muss sichergestellt sein.
3. Soweit aus steuerlichen Gründen ein bestimmtes Vermögen zur Vermeidung einer Steuerpflicht der Stiftung nicht überschritten werden darf, entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von 85 v.H. über Maßnahmen, eine Steuerpflicht der Stiftung nicht entstehen zu lassen. Für diesen Zweck darf das Vermögen auf Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stiftung dieses Vermögen in dem Umfang auf ihr Verlangen zurückerhält, wie es aus steuerlichen Gründen zulässig ist und wenn diese Ansprüche zugunsten der Stiftung hinreichend gesichert sind.
§ 5
Stiftungsorgane
Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Die ersten Vorstandsmitglieder werden vom Stifter nach der von den einzelnen nachfolgenden Gruppen festgelegten Reihenfolge auf fünf Jahre berufen. Bei der Zusammensetzung sind die folgenden Gruppen der DAG bzw. ehemaligen DAG: der Gewerkschaftsrat, der Bundesvorstand und der Gesamtbetriebsrat (nachfolgend Gruppen genannt) im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Vorstands darf nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums oder des Vermögensverwaltungsbeirats sein.
Der Stifter bestimmt die Funktionen ( Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ) des ersten Vorstands. Hierbei muss die/der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe des Gesamtbetriebsrats angehören.
2. Für ausscheidende Mitglieder des Vorstands beruft das Kuratorium auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe jeweils für fünf Jahre, mit der Einschränkung nach Abs. 3, Unterabsatz 4, neue Mitglieder in das Amt und die jeweilige Funktion des Vorstands; Abs.1, Satz 4 gilt entsprechend. Solange das tatsächlich möglich ist, sind bei Neuberufungen die genannten Gruppen zu berücksichtigen.
Die Neuberufungen erfolgen vorrangig aus den Kuratoriumsmitgliedern der jeweiligen Gruppe in der Reihenfolge deren Listenplätze aus der von den Gruppen erstellten Listen, die dieser Satzung als Anlage 3 beigefügt sind. Ist kein Kuratoriumsmitglied der jeweiligen Gruppe bereit in den Vorstand zu wechseln, erfolgt die Berufung aus der von der Gruppe erstellten Liste in der Reihenfolge der Listenplätze.
Soweit eine derartige Berücksichtigung nicht mehr erfolgen kann, muss es sich soweit möglich, bei den Neuberufenen um Leistungsanwärterinnen/-anwärter bzw. Leistungsempfängerinnen/-empfänger der Stiftung handeln. Das Nähere regelt ein vom Kuratorium innerhalb der ersten Legislaturperiode zu bestimmendes Wahl- oder Berufungsverfahren.
Die erneute Berufung von Vorstandsmitgliedern ist auf Vorschlag der entsendenden Gruppe zulässig und hat Vorrang vor dem Verfahren nach Abs. 2, Unterabsatz 2 und 3.
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Vorstand berufen werden. Vorstandsmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, scheiden mit Ablauf ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus.
3. Mitglieder des Vorstands können vom Kuratorium jederzeit abberufen werden.
Bei langfristiger bzw. absehbarer langfristiger Verhinderung (mehr als ein Jahr) beider Vorstandsmitglieder einer Gruppe muss das Kuratorium für die Dauer der Verhinderung zwei Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit den nächsten Listenplätzen kommissarisch in den Vorstand berufen.
Eine Verhinderung ist dann gegeben, wenn die Ausübung des übertragenen Amtes, insbesondere die Wahrnehmung der Vorstandssitzungen dem jeweiligen Vorstandsmitglied unmöglich ist. Eine langfristige Verhinderung liegt auch dann vor, wenn kurzfristige Verhinderungen sich in kurzen Abständen wiederholen und dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben als Vorstandsmitglied erheblich beeinträchtigt wird.
Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grund, während einer laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, beruft das Kuratorium für die verbleibende reguläre Amtszeit ein neues Mitglied entsprechend dem in Absatz 2, Unterabsatz 2 und 3 beschriebenen Verfahren. Die Reihenfolge der Listen ist zwingend.
4. Die Stiftung wird gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Im Verhinderungsfall einer der beiden Personen wird die Stiftung durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der/des stellvertretenden Vorsitzenden soll die Vertretung durch das weitere Vorstandsmitglied aus der Gruppe des Gesamtbetriebsrats erfolgen.
Der Vorstand hat das Recht, eine/n Geschäftsführer/in bzw. mehrere Geschäftsführer/in- nen zu bestellen, die die laufenden Geschäfte der Stiftung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand führt/führen.
Den Umfang der Vertretungsmacht für die/den Geschäftsführer/in bzw. mehrere Geschäftsführer/innen gemäß § 30 BGB und die Festlegung von Einzelvertretungsbefugnissen des Vorstands regelt eine vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung.
5. Bei Angelegenheiten in eigener Sache eines Vorstandsmitglieds oder einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers, nimmt das Kuratorium die Vertretung der Stiftung wahr. Das Kuratorium kann hierzu in einer eigenen Geschäftsordnung in geringfügigen Angelegenheiten die Vertretung auf den Vorsitzenden des Kuratoriums delegieren oder andere Regelungen treffen (z.B. Reisekostengenehmigung etc.).
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Tätigkeit alle Auslagen in nachgewiesener Höhe ersetzt. Zu den Auslagen gehören alle mit der Vorstandstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, u.a. Gehaltsausfall, Fahrtkosten, Spesen, Hotelkosten. Daneben kann ein Sitzungsgeld gezahlt werden, dessen Höhe vom Kuratorium festgesetzt wird.
7. Die Stiftung hält ihre Vorstandsmitglieder von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, sofern diese Ansprüche aus ihrer Tätigkeit für die Stiftung in der Eigenschaft als Vorstandsmitglied resultieren und, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder bedingt vorsätzlichem Handeln beruhen.
§ 7
Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus neun Personen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums sind die in § 6 Abs.1 genannten Gruppen der DAG im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Kuratoriums darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands oder des Vermögensverwaltungsbeirats sein.
Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter nach der von den Gruppen festgelegten Reihenfolge berufen.
2. Für gleich aus welchem Grunde ausscheidende Mitglieder des Kuratoriums beruft das Kuratorium jeweils für fünf Jahre, in der Reihenfolge der Listenplätze aus der von den Gruppen erstellten Listen (Anlage 3), neue Mitglieder. Die Reihenfolge der Listen ist zwingend.
Soweit eine derartige Berücksichtigung einzelner Gruppen nicht mehr erfolgen kann, muss es sich soweit möglich, bei den Neuberufenen um Leistungsanwärterinnen/-anwärter bzw. Leistungsempfängerinnen/-empfänger der Stiftung handeln. Das Nähere regelt ein vom Kuratorium innerhalb der ersten Legislaturperiode zu bestimmendes Wahl- oder Berufungsverfahren.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe eine/n Vorsitzende/n und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die/Der Stellvertreterin/Stellvertreter muss der Gruppe Gesamtbetriebsrat angehören.
4. Die erneute Berufung von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig und hat Vorrang vor dem Verfahren nach Abs. 2, Unterabsatz 1 und 2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in das Kuratorium berufen werden. Kuratoriumsmitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus dem Kuratorium aus.
5. Ein Kuratoriumsmitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums aus dem Kuratorium abberufen werden. Das betreffende Mitglied hat kein Stimmrecht. Bei langfristiger bzw. absehbarer langfristiger Verhinderung (mehr als ein Jahr) eines Kuratoriumsmitglieds muss das Kuratorium für die Dauer der Verhinderung das Mitglied der jeweiligen Gruppe mit dem nächsten Listenplatz als kommissarisches Mitglied in das Kuratorium berufen.
Eine Verhinderung ist dann gegeben, wenn die Ausübung des übertragenen Amtes, insbesondere die Wahrnehmung der Kuratoriumssitzungen dem jeweiligen Kuratoriumsmitglied unmöglich ist. Eine langfristige Verhinderung liegt auch dann vor, wenn kurzfristige Verhinderungen sich in kurzen Abständen wiederholen und dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben als Kuratoriumsmitglied erheblich beeinträchtigt wird.
6. Für die Ansprüche der Kuratoriumsmitglieder auf Ersatz ihrer Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Kuratorium und auf Sitzungsgeld, gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.
7. Bei Angelegenheiten in eigener Sache eines Kuratoriumsmitglieds nimmt das Kuratorium die Vertretung der Stiftung wahr. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht und nimmt hinsichtlich der Beratung über die eigenen Angelegenheiten an der Kuratoriumssitzung nicht teil.
8. Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Tätigkeit neben einem Ersatz ihrer Auslagen keine besondere Tätigkeitsvergütung.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 6 Ziff. 4. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
2. Der Vorstand hat eine vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung zwingend zu beachten.
3. Der Stiftungsvorstand wird von seinem/seiner Vorsitzenden – bei dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in – geleitet. Die Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder wenn eine Gruppe des Kuratoriums die Einberufung verlangt. In den Einladungen sind die Beratungspunkte anzugeben. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands kann zu einer Vorstandssitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 8 Ziff. 4 lit. b) der Satzung durchzuführenden Sitzung des Stiftungsvorstands einladen, wenn die Tagesordnung dafür geeignet ist. Diese Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnungspunkte den Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums zu übersenden.
4. a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Dabei muss jede der in § 6 Abs. 1 genannten Gruppen vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Vorstandssitzung unter Wahrung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Gruppen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Die Mitglieder des Vorstands und teilnahmeberechtigte Mitglieder des Kuratoriums ge- mäß § 8 Ziff. 7 der Satzung können an den Vorstandssitzungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (wenn möglich mit Bildübertragung aller Teilnehmer als Videokonferenz) ausüben.
c) Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss im Umlaufverfahren fassen, wenn
(1) alle Mitglieder des Vorstands und teilnahmeberechtigte Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 8 Ziff. 7 der Satzung beteiligt wurden und
(2) mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands der Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren bis zu dem in der Beschlussvorlage gesetzten Termin in Textform zugestimmt haben und
(3) der Beschluss bis zu dem in der Beschlussvorlage gesetzten Termin mit der erforderlichen Mehrheit durch Stimmabgabe in Textform gefasst wurde.
Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Alle Be- schlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Das Kuratorium und die einzelnen Kuratoriumsmitglieder erhalten jeweils eine Abschrift der Protokolle.
5. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen)
c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Kuratorium und der Aufsichtsbehörde
Die Rechnungslegung hat nach handelsrechtlichen Grundsätzen analog großer Kapitalgesellschaften unter Beachtung von § 11 der Satzung zu erfolgen.
d) Anstellung von Arbeitskräften, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
e) Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts an das Kuratorium.
Die Inhalte der einzelnen Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Kuratoriums regeln sich nach der vom Kuratorium erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung.
6. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums für einzelne Tätigkeiten einen besonderen Vertreter nach Maßgabe des § 30 BGB bestellen. Der Tätigkeitsbereich des besonderen Vertreters und der Umfang seiner Vertretungsmacht sind in dem Beschluss festzulegen.
7. Jeweils ein von jeder Gruppe im Sinne von § 6 Abs. 1 benanntes Mitglied des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und ggf. der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer/innen. Dabei soll es in der laufenden Geschäftsführung beraten und unterstützen. Das Kuratorium ist jedoch nicht berechtigt, dem Vorstand und der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bei der Verfolgung des Stiftungszwecks im Rahmen der laufenden Geschäftsführung Weisungen zu erteilen, es sei denn, es ist nachfolgend etwas anderes geregelt.
2. Das Kuratorium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
3. Das Kuratorium wird von der/dem Vorsitzende/n – bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter/in geleitet. Die Kuratoriumssitzungen sind unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzu- berufen. Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Mitglied des Vorstands dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in) kann zu einer ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 9 Ziff. 4 Satz 3 der Satzung durchzuführenden Kuratoriumssitzung einladen, wenn die Tages- ordnung dafür geeignet ist. Zu den Sitzungen des Kuratoriums können die Vorstandsmitglieder geladen werden.
4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dabei muss jede der in § 6 Abs.1 genannten Gruppen vertreten sein. Die Mitglieder des Kuratoriums und teilnahmeberechtigte Mitglieder weiterer Stiftungsgremien können an den Kuratoriumssitzungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (wenn möglich mit Bildübertragung aller Teilnehmer als Videokonferenz) ausüben.
Ist das Kuratorium nach Satz 1 und 2 nicht beschlussfähig, ist zu einer erneuten Sitzung des Kuratoriums unter Wahrung der Frist gemäß § 9 Abs. 3 und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen. In dieser Sitzung ist das Kuratorium ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Gruppen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, es sei denn, die Satzung bestimmt eine andere Mehrheit.
Das Stiftungskuratorium kann einen Beschluss im Umlaufverfahren fassen, wenn
(1) alle Mitglieder des Kuratoriums und teilnahmeberechtigte Gremienmitglieder beteiligt wurden und
(2) mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums der Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren bis zu dem in der Beschlussvorlage gesetzten Termin in Textform zugestimmt haben und
(3) der Beschluss bis zu dem in der Beschlussvorlage gesetzten Termin mit der erforderlichen Mehrheit durch Stimmabgabe in Textform gefasst wurde.
Für die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Mitglieder des Kuratoriums sowie des Vorstandes erhalten eine Abschrift. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Be- stehens der Stiftung aufzubewahren.
5. Neben der Verwirklichung des Stiftungszwecks gehören zu den Aufgaben des Kuratoriums insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen und Erweiterungen des Stiftungszwecks nach § 2 i.V.m. § 15 Abs. 3,
b) Sonstige Änderungen der Stiftungssatzung nach § 15 Abs.1
c) Änderung der Leistungsrichtlinien gemäß § 2 Abs. 2 und den weiteren Bestimmungen dieser Satzung
d) Übertragung von Stiftungsvermögen gemäß § 15 Abs. 3
e) Feststellung der Zweckerreichung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens nach § 15 Abs. 4
f) Berufung von Vorstandsmitgliedern
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
h) Berufung von Kuratoriumsmitgliedern
i) Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern
j) Berufung von Mitgliedern des Vermögensverwaltungsbeirats
k) Abberufung von Mitgliedern des Vermögensverwaltungsbeirats
l) Erlass und Änderungen einer Geschäftsordnung für das Kuratorium
m) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung, aus der sich insbesondere die Vertretungsbefugnisse gemäß § 6 Abs. 4 und Verfahren über die Aufstellung von Jahresbudgets, Investitionsgrundsätze, Grundsätze über die Erteilung von Aufträgen an externe Firmen, Auswahl- und Einstellungsverfahren von Personal ergeben sollen
n) Erstellung von Anlagegrundsätzen gemäß §§ 4 u. 12 zur Anlage des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Vorstands und des Vermögensverwaltungsbeirats
o) Annahme des schriftlichen Berichts des Vermögensverwaltungsbeirats, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Stiftungsvermögens
p) Feststellung des Jahresabschluss und Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
q) Entlastung des Vorstands
r) Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss der Stiftung
s) Vertretung der Stiftung bei etwaigen Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern
t) Beauftragung von versicherungsmathematischen Gutachten
u) Abschluss und Änderung von Überdotierungsverträgen und Verträgen über die Durchführung der Vermögensverwaltung. Dabei kann das Kuratorium bestimmen, ob das Vermögen durch eigene Mitarbeiter/innen oder durch Dritte verwaltet werden soll. Es hat dabei die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten
v) Bestimmung eines Wahl – oder Berufungsverfahrens nach § 6 Abs. 2, Unterabsatz 3 und § 7 Abs. 2, Unterabsatz 2
w) ZustimmungzumAbschlussvonVerträgenmitfinanziellenVerpflichtungenfürdieStiftung von mehr als 50.000,00 Euro
x) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren und einem Gesamtwert von mehr als 50.000,00 Euro
y) Zustimmung zum Abschluss von Verträgen in personellen Angelegenheiten mit einem Jahreswert von mehr als 50.000,00 Euro
z) Zustimmung zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen von mehr als 50.000,00 Euro ergeben.
Beschlüsse nach den vorstehenden Buchstaben a) bis e), g) und i) bedürfen einer Mehrheit von 85 v.H., Beschlüsse nach den Buchstaben j) bis m), u) und w) bis z) bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
Für die Beschlüsse a) bis l), p) und v) ist das Umlaufverfahren ausgeschlossen.
§ 10
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung richtet sich nach der vom Kuratorium erlassenen Geschäftsordnung. Bis zum Erlaß dieser Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung der Ruhegehaltskasse der DAG e.V. unverändert weiter.
Die Geschäftsordnung hat u.a. vorzusehen, dass alle Leistungsbezieherinnen/-bezieher und Leistungsanwärterinnen/-anwärter aktuell über alle Veränderungen bezüglich des Leistungsrechts und andere wesentliche Angelegenheiten der Stiftung informiert werden.
§ 11
Geschäftsjahr / Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss auf der Grundlage der handels- rechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Abweichend von den handelsrechtlichen Vorschriften sind Vermögensposten mit den steuerlichen gemeinen Werten zum Bilanzstichtag anzusetzen. Dieser Jahresabschluss ist zusammen mit dem Geschäftsbericht/Lagebericht dem vom Kuratorium bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen und berufsüblichen Grundsätzen der Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
Die Prüfung durch den bestellten Wirtschaftsprüfer erstreckt sich auch auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung entsprechend § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.
§ 12
Vermögensverwaltungsbeirat
1. Auf Vorschlag des Vorstands beruft das Kuratorium einen Vermögensverwaltungsbeirat. Dieser Beirat besteht aus drei Personen.
Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats können durch das Kuratorium abberufen werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden sie aus dem Vermögensverwaltungsbeirat aus.
2. Der Beirat soll den Vorstand insbesondere bei der Anlage des Stiftungsvermögens bera- tend unterstützen. Gemeinsam mit dem Vorstand erarbeitet der Beirat Anlagegrundsätze für die Anlage des Stiftungsvermögens, die nach Genehmigung durch das Kuratorium vom Vorstand umzusetzen sind.
Weitere Aufgaben des Vermögensverwaltungsbeirats bestimmt das Kuratorium.
3. Der Vermögensverwaltungsbeirat hat keine Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand.
4. Erkennt der Vermögensverwaltungsbeirat eine Beeinträchtigung des Stiftungsvermögens im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks, so hat er hierüber unverzüglich dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums und der/dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich zu berichten.
5. Die Mehrheit der Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats sollen über nachweisbare aktuelle besondere Kenntnisse und Erfahrungen aus mehrjähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen verfügen.
Ein Mitglied des Beirats muss die Voraussetzungen eines Verantwortlichen Aktuars im Sinne von § 11 a Abs. 1 VAG erfüllen.
6. Der Vermögensverwaltungsbeirat hat dem Kuratorium halbjährlich in einem Vermögens- bericht über die Entwicklung des Stiftungsvermögens unter besonderer Darstellung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung zu berichten. Innerhalb dieses Berichts kommt dem Bericht des Aktuars eine besondere Bedeutung zu.
7. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, mit der auch vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten sein sollen. Die Höhe der Vergütung bestimmt das Kuratorium.
§ 13
Einspruchsverfahren durch Leistungsberechtigte
1. Einsprüche gegen Leistungsentscheidungen sind an den Vorsitzenden des Kuratoriums zu richten.
2. Das Kuratorium behandelt Einsprüche in eigener Zuständigkeit. Es beschließt über die Abhilfe oder die Ablehnung von Einsprüchen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Einsprüche abgelehnt.
§ 14
Finanzierung
Die Einnahmen der Stiftung bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Vermögenszuflüssen aus dem Überdotierungsvermögen sowie aus sonstigen Beiträgen und Zuwendungen Dritter.
Beiträge und Zuschüsse von Personen, deren Unterstützung Zweck der Stiftung ist, sind nicht statthaft.
§ 15
Satzungsänderungen, Erweiterungen des Versorgungszwecks,
Erreichen des Stiftungszwecks
1. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 85 v.H. des stimmberechtigten Kuratoriums. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
2. Änderungen der Leistungsrichtlinien sind nur im Rahmen der Bestimmungen des § 2 zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von 85 v.H. des stimmberechtigten Kuratoriums.
3. Übersteigt das Stiftungsvermögen einschließlich des Vermögens laut beigefügtem Überdotierungsvertrag 120 v.H. der für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen notwendigen nach versicherungsrechtlichen Vorschriften zu bildenden Rückstellung, wobei das steuerlich erhöhte zulässige Kassenvermögen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3e KStG nicht unterschritten werden darf, so kann das Kuratorium den Stiftungszweck um andere Versorgungszwecke erweitern oder das übersteigende Stiftungsvermögen auf die DAG bzw. ihre Nachfolgeorganisation zur Erfüllung von Versorgungszwecken im Sinne von § 2 übertragen. Übertragungen von Stiftungsvermögen können erstmals ab dem 01.01.2020 erfolgen. Erweiterungen des Stiftungszwecks und Übertragungen von Stiftungsvermögen bedürfen ebenfalls des Beschlusses einer Mehrheit von 85 v.H. des stimmberechtigten Kuratoriums.
Vor einer Erweiterung des Stiftungszwecks und der Übertragung von Stiftungsvermögen, ist die schriftliche Stellungnahme eines Aktuars im Sinne von § 11 a VAG einzuholen, der die Auswirkungen der Erweiterung des Stiftungszwecks bzw. der Vermögensübertragung vor dem Hintergrund der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage und der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Stiftung entsprechend dem Willen des Stifters zu prüfen hat. Ferner ist für die vorstehend genannten Maßnahmen die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Dieser sind mit der beabsichtigten Änderung auch die Stellungnahme des Vermögensverwaltungsbeirats und des Aktuars einzureichen.
Vor einer Erweiterung des Stiftungszwecks ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
4. Ist der Stiftungszweck erreicht, wird das verbliebene Stiftungsvermögen auf die Nachfolgeorganisation der DAG übertragen. Abs. 3, Unterabsatz 1 ist zu beachten; Abs. 3, Unterabsatz 2 gilt sinngemäß. Über die Erreichung des Stiftungszwecks entscheidet das Kuratorium mit einer Mehrheit von 85 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für die Stiftung geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg – Senatskanzlei.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer staatlichen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, am 13.06.2022, in Kraft.